Allgemeine Geschäftsbedingungen "AGB"

Stand 01/2014

I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe und Lieferungen einschließlich Beratung und Auskünfte. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätes­tens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung- und Leistungsannahme wirksam.

4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingen des Verkäufers / Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.

II. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freiblei­bend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechni­schen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermit­teln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbe­standteil.
Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
Gehört der Vertag zum Beispiel des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschrift der technischen Entwick­lung ergeben oder sich im Einzellfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

III. Preise
1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehr­wertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.
Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

2. Ist eine und bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen trotzdem die Preise berichtigten, wenn nachträgliche die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Material­kosten, auf denen unsre Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird

 

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Ausführung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Ausfüh­rungszeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspart­ner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllungen aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnli­cher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierig­keiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversogungschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausfüh­rungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauf­zeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög­lich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als vier Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutre­ten. Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Vertragpartner unverzüglich benachrichtigt.

3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretenden Unmöglichkeiten der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Gehört der Vertag zum Betrieb des Han­delsgewerbes eines Kaufmanns ist unsere Haftung jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt, ferner sind im kaufmännischen Verkehr Schadenser­satzansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verlet­zung einer nichtwesentlichen Vertragspflichtungen durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt.
Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können.
Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
Wenn die Werkleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die Entsprechen­den kosten für Wartezeit, Bereitstellung
und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

A. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmer­leute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewah­rung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genü­gend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonals angemessene Arbeits- und Aufenthalträume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und das Besitzes unseres Montagepersonals auf der Bau­stelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge beson­derer Umstände der Montagestellen erforderlich und für uns als Auftragneh­mer nicht branchenüblich sind.

2. Rechtzeitig vor beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserlei­tungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Auftragstellern uns unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

4. Die Kosten der Sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.

B. Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzellberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

1. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung verein­barten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahren, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der Tatsächliche Aufwand berechnet wird.

3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönli­chen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösung uns Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.

 

VI. Zahlung
 1. In Rechnung gestellte Leistungen sind 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

2. Im Falle des Verzugs des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berech­net.

3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

4. Vorauszahlung können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

5. Die Annahme von Schecks, Wechsel und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontie­rungsmöglichkeit sowie geben Übernahme sämtlicher, im Zusam­menhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

6. Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlagen entsprechender Teilzahlung zu.

7. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereinge­nommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbe­dingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeig­net sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
   

8. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazugegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einen Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nach­weis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachge­wiesener Höhe.

9. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtli­cher Forderungen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  

VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk beträgt 12 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage wenn

a) offensichtliche Mängel uns binnen zwei Wochen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten schriftlich angezeigt werden,

b) an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeitungen oder technischen Änderungen durch unsere Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben.

c) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist.

Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsbewerbes eines Kaufmanns, sind Zurückbehaltungen im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

d) die Anlage bestimmungsgemäß durch den Auftragnehmer instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

2. Wir machen darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Pro­grammbeschreibung tauglich ist.

a) Wir gewährleisten, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.

b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwor­tung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beab­sichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt sich die Gewähr­leistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirkung mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.

3. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags), Minde­rung (Herabsetzung der Vergütung) oder Nachbesserung.

Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermä­ßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektro­mechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftrag­nehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftragge­ber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Gewährleis­tungsanspruch.

7. Für vom Kunden beigestellte Produkte/Leistungen übernehmen wir keine Gewährleistung.
   

IX. Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit,

Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprü­che im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden mit Ausnahme von Körperschäden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverlet­zung durch uns, einen unser gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den Zeitpunkt des Ver­tragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist im kaufmänni­schen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlos­senen Betriebshaftpflichtversicherung.

3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbeson­dere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigen­tum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jeden Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktion der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldung, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässig­keit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

4. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.

5. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzei­gen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

6. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnis und Erfahrung und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungs­ansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewissen werden kann.

7. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht.

 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für unsere Rechtsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land.

2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

XI. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschut­zes zu verarbeiten und zu speichern. Soweit dies im Rahmen der Durchfüh­rung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

XII. Sonstiges
1. Unsere Angebote und Planungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unserer schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Besteller verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen.
Mit der Entgegennehme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unserer Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer für die Herstellung der Verbin­dung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.

3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4. Wir sind berechtigt uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht rechtwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.